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Rechtlichen Tipps, Regelungen und Hinweise


Irreführende Hotelsterne

Wirbt der Veranstalter mit einem vier Sterne-Hotel so geht der Verbraucher davon aus, dass diese Bewertung auf einer „offiziellen Klassifizierung“ beruht. Das bringt eine nachvollziehbare Erwartungshaltung in Bezug auf Komfort, Ausstattung und natürlich auch den Service seitens des Kunden mit sich.
Auf Grund dessen ist der rechtlichen Seite die beworbene Hotelkategorie auch zu entsprechen. Trifft dies nicht zu, ist die Werbung nach § 3 UWG irreführend und unzulässig.

Der Reiseveranstalter ist nach §1 Absatz 1 lit. c) der Informationsverordnung verpflichtet in der Katalogbeschreibung auch die Kategorie oder den Komfort der ausgeschriebenen Hotels anzugeben.

Hinweis: Für die Einstufung des Hotel/ Reiseunterkunft ist die zuständige Stelle des jeweiligen Urlaubslandes maßgeblich. Sollte der Fall eintreten, dass diese regionale Klassifizierung noch nicht vorgenommen wurde, ist dem Veranstalter eine eigene Klassifizierung in eine Kategorie erlaubt, wenn diese vom Verbraucher allgemein nachvollziehbar gemacht wird .

 

Reiserücktritt wegen ungünstigem Wetter

Machte das Amtsgericht Herne-Wanne in seinem Urteil vom 08.07.1999 möglich.
Lange vor Ferienbeginn hat ein Reisefreudiger sich eine Ferienwohnung in einem Schnee-Gebiet gemietet. Kurz vor Beginn der Ferien wurde in dieser Region unerwartet eine extreme Lawinengefahr mit der höchsten Lawinenwarnstufe ausgerufen. In so einem Ausnahmefall besteht in der Regel auch die Gefahr, dass die Zufahrtswege jederzeit gesperrt werden können. Dem Urlauber wird vor Reisebeginn nervös und entschließ sich deshalb die Reise deshalb doch nicht zu unternehmen. Die Richter stellten fest deswegen fest, dass:

Hinweis: Eine extreme Wetterlage ist ein wichtiger Grund, um den Vertrag kündigen zu können.

 

Diebstahl aus Hotelsafe

Das Oberlandesgericht München machte unlängst mit seinem Urteil (26-04-1999) klar, dass der Diebstahl von Wertgegenständen aus einem gewöhnlichem Hotelsafe nicht dem Reiseveranstalter angelastet werden kann.
Der Reiseveranstalter haftet nicht wie ein Beherbergungswirt für eingebrachte Sachen nach § 701 BGB. Außerdem kann dem Reiseveranstalter nicht zugemutet werden verborgenen Sicherheitsmängeln beim Hotelbetreiber nachzuspüren.
Was ganz Anderes würde eine Tatsache darstellen, wenn dem Organisator einer Reise eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen wäre. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dieser Sicherheitsrisiken, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren, nicht Fest- und Abstellen versuchen würde.

Hinweis: Ein Diebstahl aus einem Hotelsafe kann in der Regel nicht dem Reiseveranstalter als Reisemangel ausgelegt werden.

 

Mindestgröße eines Doppelzimmers

Das Bad Homburger Amtsgericht machte in seinem Urteil vom 16-09-1994 (AZ - 2 C 4549/93 - 21/4) seine Vorstellungen zu einem Doppelzimmer konkret.

So hat ein Doppelzimmer eine

Darüber hinaus ging aus dem Urteil hervor, dass ein Umzug innerhalb eines Hotels, als ein zur Hälfte verloren gegangener Urlaubstag unter dem Stichwort Reisepreisminderung abzugsfähig ist. Liegen die oben beschriebenen Mängel vor, so ist eine Minderung des Reisepreises möglich.

 

Weiter: "Wie soll ich mich im Problemfall verhalten?" (2)

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